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Arbeitsrecht: Staffelung der Urlaubsdauer nach Lebensalter

Urlaubsabgeltungsanspruch –
Bundesarbeitsgericht gibt Surrogatstheorie auf

Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war der Urlaubsabgeltungsanspruch nach einem beendeten Arbeitsverhältnis an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie der Urlaubsanspruch selbst. Er trat an die Stelle des Urlaubsanspruchs. Ein Arbeitnehmer, der im Laufe eines Kalenderjahres aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, konnte somit nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem er ausgeschieden ist, keinen Urlaubsabgeltungsanspruch mehr geltend machen. Der Urlaubsanspruch selbst ist gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG auf das Kalenderjahr befristet. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen, wobei in einem solchen Fall der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss.

Gemäß der früheren Rechtsprechung musste sonach auch der den Urlaubsanspruch ersetzende Abgeltungsanspruch bis zum Ende des Kalenderjahres geltend gemacht und erfüllt werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mit Urteil vom 24.03.2009, Aktenzeichen 9 AZR 983/07, entschieden, dass der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres oder ggf. des Übertragungszeitraumes (§ 7 Abs. 3 BurlG) erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist.

Nunmehr hat der 9. Zivilsenat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 19.06.2012, Aktenzeichen 9 AZR 652/10, die Surrogatstheorie insgesamt aufgegeben. Auch ein Arbeitnehmer, der nicht arbeitsunfähig erkrankt ist und der während eines Urlaubsjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, kann somit noch nach Ablauf des Urlaubsjahres Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubes beanspruchen. Der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs wird als reiner Geldanspruch qualifiziert.

Dr. Karl von Lutterotti
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht